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Allgemeine Einkaufs- und Nachunternehmerbedingungen (AENB)
der König Bauservice UG (haftungsbeschränkt)
– nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ –
Stand: 17.08.2026
§ 1 Geltungsbereich, HandwerkHeld24 und Einbeziehung
- Diese Allgemeinen Einkaufs- und Nachunternehmerbedingungen („AENB“) gelten für sämtliche Verträge, Bestellungen und Beauftragungen zwischen der König Bauservice UG (haftungsbeschränkt) – nachfolgend „Auftraggeber“ oder „AG“ – und dem von ihr beauftragten Handwerks-, Bau-, Montage-, Wartungs-, Service- oder sonstigen Dienstleistungsunternehmen – nachfolgend „Auftragnehmer“ oder „AN“.
- Die König Bauservice UG (haftungsbeschränkt) tritt im Geschäftsverkehr auch unter der Marke „HandwerkHeld24“ auf. Soweit Aufträge, Anfragen, Bestellungen oder sonstige geschäftliche Kommunikation unter der Bezeichnung „HandwerkHeld24“ erfolgen, handelt die König Bauservice UG (haftungsbeschränkt) als Vertragspartnerin. Diese AENB gelten daher gleichermaßen für unter der Marke „HandwerkHeld24“ erteilte Aufträge.
- Die AENB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
- Entgegenstehende, ergänzende oder abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Leistungen vorbehaltlos entgegennimmt. Abweichungen gelten nur, wenn sie vom AG mindestens in Textform ausdrücklich bestätigt wurden.
- Diese AENB gelten auch für zukünftige Aufträge im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, sofern dem AN die AENB bei Begründung der Geschäftsbeziehung zugänglich gemacht wurden und im jeweiligen Auftrag auf ihre Geltung hingewiesen wird.
- Soweit im jeweiligen Auftrag, in einer Leistungsbeschreibung oder in einer ausdrücklich vereinbarten Individualvereinbarung abweichende Regelungen getroffen werden, gehen diese den AENB vor.
- Mit Bestätigung eines Auftrags oder Aufnahme der Arbeiten erkennt der AN die für den betreffenden Auftrag wirksam einbezogenen AENB als Vertragsgrundlage an.
§ 2 Stellung der Parteien und Vertragsgegenstand
- Der AG tritt gegenüber seinen Kunden insbesondere als Generalübernehmer, Generalunternehmer, Projektkoordinator oder Auftragnehmer für handwerkliche, technische, bauliche, Instandhaltungs-, Reparatur-, Wartungs- und Sanierungsleistungen auf.
- Der AG ist berechtigt, die ihm gegenüber seinen Kunden obliegenden Leistungen ganz oder teilweise durch Nachunternehmer ausführen zu lassen.
- Der AN erbringt die ihm übertragenen Leistungen als selbstständiger Unternehmer in eigener Verantwortung, mit eigenem Personal und grundsätzlich eigenen Arbeitsmitteln.
- Zwischen dem AN und dem Kunden des AG entsteht durch die Tätigkeit des AN grundsätzlich kein eigenes Vertragsverhältnis. Der AN ist ohne ausdrückliche Bevollmächtigung nicht berechtigt, rechtsgeschäftliche Erklärungen im Namen des AG abzugeben oder entgegenzunehmen.
- Der AN darf gegenüber dem Kunden keine Preise, Nachträge, Zusatzaufträge, Termine mit vertragsändernder Wirkung, Haftungszusagen, Gewährleistungsvereinbarungen oder sonstigen Vertragsänderungen im Namen des AG vereinbaren.
§ 3 Vertragsschluss und Rangfolge
- Ein Einzelauftrag kommt durch eine Beauftragung des AG in Textform und deren Bestätigung durch den AN oder durch Aufnahme der Arbeiten durch den AN zustande.
- Für Inhalt und Umfang des Auftrags gelten in folgender Rangfolge: a. ausdrücklich getroffene Individualvereinbarungen, b. der konkrete Auftrag einschließlich Leistungsbeschreibung und freigegebener Nachträge, c. ausdrücklich in den Auftrag einbezogene technische Unterlagen und Kundenvorgaben, d. diese AENB, e. die gesetzlichen Bestimmungen.
- Soweit die VOB/B oder VOB/C für einen Auftrag gelten sollen, bedarf dies einer ausdrücklichen Vereinbarung im jeweiligen Auftrag. Eine pauschale Bezugnahme in diesen AENB allein führt nicht zur Einbeziehung der VOB/B.
- Der AN hat den Auftrag unverzüglich nach Erhalt auf erkennbare Unklarheiten, Widersprüche, technische Bedenken und offensichtlich fehlende Angaben zu prüfen und diese vor Ausführung dem AG in Textform mitzuteilen.
§ 4 Leistungsumfang und fachgerechte Ausführung
- Der AN schuldet die vollständige, fachgerechte, mangelfreie und termingerechte Ausführung der beauftragten Leistung.
- Der AN hat insbesondere einzuhalten:
- die anerkannten Regeln der Technik,
- die einschlägigen DIN-, EN- und sonstigen technischen Regelwerke,
- gesetzliche und behördliche Vorgaben,
- Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften,
- Hersteller- und Verarbeitungsvorgaben,
- einschlägige Umwelt- und Entsorgungsvorschriften,
- die im Einzelauftrag vereinbarten technischen Anforderungen.
- Der AN hat vor Beginn und während der Arbeiten zu prüfen, ob erkennbare Umstände einer ordnungsgemäßen Ausführung entgegenstehen.
- Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung, gegen Materialien, Vorleistungen Dritter, Planungen, Anweisungen oder sonstige Ausführungsbedingungen sind dem AG unverzüglich und vor Ausführung der betroffenen Leistung in Textform mitzuteilen.
- Der AN darf von der vereinbarten Ausführung ohne vorherige Zustimmung des AG nicht abweichen, soweit nicht eine sofortige Maßnahme zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr erforderlich ist.
- Der AN hat Schäden, Störungen, Unfälle, Schlüsselverluste, Beschädigungen fremden Eigentums und sonstige besondere Vorkommnisse unverzüglich dem AG mitzuteilen.
§ 5 Kundenanforderungen und Back-to-back-Verpflichtungen
- Soweit dem AN vor oder bei Auftragserteilung besondere technische, qualitative, terminliche, dokumentarische oder sicherheitsbezogene Anforderungen des Kunden des AG mitgeteilt oder zugänglich gemacht werden und diese die vom AN zu erbringende Leistung betreffen, sind sie Bestandteil seiner Leistungspflichten.
- Der AN hat seine Leistung so zu erbringen, dass der AG die ihm gegenüber seinem Kunden hinsichtlich der vom AN übernommenen Leistungen obliegenden Verpflichtungen erfüllen kann, soweit diese Verpflichtungen dem AN mitgeteilt oder für ihn aus den überlassenen Vertrags- oder Projektunterlagen erkennbar sind.
- Erkennt der AN Anforderungen, die er nicht erfüllen kann oder die zu Mehrkosten, Verzögerungen oder technischen Risiken führen können, hat er dies dem AG unverzüglich vor Ausführung mitzuteilen.
- Eine pauschale Übernahme unbekannter Verpflichtungen des AG gegenüber dessen Kunden ist mit dieser Regelung nicht verbunden.
§ 6 Personal, Qualifikation und weitere Nachunternehmer
- Der AN setzt ausschließlich fachlich geeignete, ausreichend qualifizierte und zuverlässig beschäftigte Personen ein.
- Soweit für bestimmte Tätigkeiten Zulassungen, Meisterqualifikationen, Eintragungen in die Handwerksrolle, Sachkundenachweise, Zertifikate oder behördliche Genehmigungen erforderlich sind, hat der AN diese Voraussetzungen zu erfüllen.
- Der Einsatz weiterer Nachunternehmer durch den AN bedarf der vorherigen Zustimmung des AG mindestens in Textform.
- Der AN haftet für von ihm eingesetzte Nachunternehmer und sonstige Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Vorschriften.
- Der AN hat zugelassene Nachunternehmer vertraglich mindestens hinsichtlich der für deren Leistung relevanten Pflichten aus diesen AENB entsprechend zu verpflichten.
- Der AG kann aus sachlichem Grund den Austausch einzelner eingesetzter Personen verlangen, insbesondere bei fehlender Qualifikation, wiederholten Verstößen gegen Sicherheitsvorschriften, unangemessenem Verhalten gegenüber Kunden oder erheblichen Qualitätsproblemen.
- Soweit die Tätigkeit dies erfordert, muss während der Ausführung mindestens eine deutschsprachige und entscheidungsbefugte Kontaktperson des AN erreichbar sein.
§ 7 Termine, Behinderungen und Verzug
- Im Auftrag vereinbarte Ausführungs-, Fertigstellungs- und Zwischentermine sind verbindlich, sofern sie als verbindlich bezeichnet oder nach den Umständen erkennbar für die Vertragsdurchführung wesentlich sind.
- Erkennt der AN, dass ein Termin möglicherweise nicht eingehalten werden kann, hat er den AG unverzüglich in Textform über
- Ursache,
- voraussichtliche Dauer,
- Auswirkungen und
- vorgesehene Gegenmaßnahmen
- zu informieren.
- Eine solche Mitteilung führt nicht automatisch zu einer Verlängerung vereinbarter Termine.
- Behinderungen sind unverzüglich nach ihrem Auftreten in Textform anzuzeigen und nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Bei schuldhafter Überschreitung eines ausdrücklich als verbindlich vereinbarten Fertigstellungstermins kann eine im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbarte Vertragsstrafe von 0,2 % der Netto-Auftragssumme je Arbeitstag, insgesamt höchstens 5 % der Netto-Auftragssumme, anfallen. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen unberührt; eine verwirkte Vertragsstrafe wird auf einen wegen desselben Verstoßes geltend gemachten Schadensersatz angerechnet.
§ 8 Preise, Nachträge und Zusatzleistungen
- Die im Auftrag vereinbarte Vergütung ist verbindlich.
- Soweit ein Pauschalpreis vereinbart wurde, umfasst dieser sämtliche Leistungen, Nebenleistungen, Arbeitsmittel und Aufwendungen, die nach den Vertragsunterlagen erkennbar zur vollständigen und fachgerechten Herstellung der vereinbarten Leistung erforderlich sind, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
- Zusatz- und Nachtragsleistungen dürfen grundsätzlich erst nach Freigabe durch den AG mindestens in Textform ausgeführt werden.
- Der AN hat vor Ausführung eines Nachtrags dessen
- technische Notwendigkeit,
- Leistungsumfang,
- Mehr- oder Minderkosten und
- etwaige Auswirkungen auf Termine
- nachvollziehbar mitzuteilen.
- Mitarbeiter, Mieter, Hausmeister, Objektbetreuer oder sonstige Personen beim Kunden sind nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit am Objekt berechtigt, kostenpflichtige Zusatzleistungen im Namen des AG zu beauftragen.
- Erhält der AN vor Ort Änderungs- oder Zusatzwünsche, hat er vor Ausführung die Freigabe des AG einzuholen.
- Unberührt bleiben gesetzliche Vergütungsansprüche in Fällen, in denen eine vorherige Freigabe aufgrund einer unvorhersehbaren und unmittelbar erforderlichen Gefahrenabwehr objektiv nicht eingeholt werden konnte. Der AG ist hierüber unverzüglich zu informieren.
§ 9 Leistungsdokumentation
- Der AN hat sämtliche Leistungen vollständig und nachvollziehbar zu dokumentieren.
- Je nach Art des Auftrags gehören hierzu insbesondere:
- Arbeitsscheine,
- Vorher-/Nachher-Fotos,
- Stundennachweise,
- Materialnachweise,
- Aufmaße,
- Prüf- und Messprotokolle,
- Inbetriebnahmeprotokolle,
- Entsorgungsnachweise,
- behördlich oder technisch erforderliche Bescheinigungen,
- Dokumentation festgestellter Mängel oder Besonderheiten.
- Die Dokumentation ist spätestens zusammen mit der Rechnung einzureichen, soweit der AG keine frühere Vorlage verlangt.
- Stundenlohnarbeiten sind durch nachvollziehbare Stundennachweise zu dokumentieren.
- Die Unterzeichnung eines Arbeits-, Stunden- oder Leistungsnachweises durch den Kunden, einen Mieter, Hausmeister, Objektbetreuer oder sonstigen Dritten bestätigt grundsätzlich nur die dort dokumentierte Anwesenheit bzw. Leistungserbringung. Sie stellt keine rechtsgeschäftliche Abnahme der Werkleistung dar, sofern die betreffende Person nicht ausdrücklich zur Abnahme bevollmächtigt wurde.
§ 10 Abnahme
- Soweit die Leistung des AN einer Abnahme zugänglich ist, erfolgt die Abnahme grundsätzlich durch den AG oder durch eine vom AG hierzu ausdrücklich bevollmächtigte Person.
- Eine Abnahme durch den Kunden des AG wirkt gegenüber dem AN nur dann als Abnahme im Vertragsverhältnis zwischen AG und AN, wenn dies im Einzelauftrag ausdrücklich vereinbart wurde oder der AG die Abnahme ausdrücklich bestätigt.
- Die bloße Nutzung, Inbetriebnahme, Weiterverarbeitung oder Zahlung der Leistung stellt für sich genommen keine ausdrückliche Abnahmeerklärung des AG dar. Gesetzliche Abnahmefiktionen bleiben unberührt.
- Bei der Abnahme festgestellte Mängel sind zu dokumentieren und innerhalb einer angemessenen Frist zu beseitigen.
- Rechte wegen bei der Abnahme unbekannter oder verdeckter Mängel bleiben nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unberührt.
§ 11 Rechnungsstellung und Zahlung
- Rechnungen müssen prüffähig sein und insbesondere enthalten:
- Auftrags-/Bestellnummer,
- Objekt und Leistungsadresse,
- Leistungsdatum bzw. Leistungszeitraum,
- eindeutige Leistungsbeschreibung,
- vereinbarte Vergütung,
- gegebenenfalls freigegebene Nachträge,
- steuerlich erforderliche Angaben.
- Sämtliche für die Prüfung erforderlichen Dokumentationen gemäß § 9 sind der Rechnung beizufügen.
- Soweit eine Rechnung wegen fehlender oder fehlerhafter Angaben oder fehlender erforderlicher Dokumentation objektiv nicht prüffähig ist, hat der AG den AN hierauf hinzuweisen. Die Zahlungsfrist beginnt mit Zugang einer prüffähigen Rechnung einschließlich der erforderlichen Unterlagen.
- Die Zahlung erfolgt innerhalb von 30 Kalendertagen nach Zugang einer prüffähigen Rechnung und, soweit eine Abnahme erforderlich ist, nicht vor erfolgter Abnahme, sofern im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart wurde.
- Gesetzliche Zurückbehaltungs-, Aufrechnungs- und Minderungsrechte des AG bleiben unberührt.
- Soweit die Voraussetzungen des § 13b UStG vorliegen, hat der AN die Rechnung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben auszustellen.
§ 12 Mängelrechte und Nacherfüllung
- Der AN gewährleistet eine vertragsgemäße und mangelfreie Leistung.
- Die Mängelrechte des AG richten sich grundsätzlich nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit in diesen AENB wirksam nichts Abweichendes geregelt ist.
- Der AN hat angezeigte Mängel unverzüglich zu prüfen und innerhalb einer vom AG unter Berücksichtigung von Art und Dringlichkeit des Mangels gesetzten angemessenen Frist zu beseitigen.
- Sämtliche zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der AN im gesetzlichen Umfang, soweit der Mangel seinem Verantwortungsbereich zuzurechnen ist.
- Kommt der AN einer berechtigten Aufforderung zur Mängelbeseitigung trotz angemessener Fristsetzung nicht nach, kann der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen lassen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
- Bei Gefahr im Verzug oder wenn eine sofortige Maßnahme zur Vermeidung erheblicher Schäden objektiv erforderlich ist, ist der AG nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen berechtigt, erforderliche Maßnahmen ohne vorherige Fristsetzung durchführen zu lassen. Der AN ist soweit möglich vorher, ansonsten unverzüglich danach zu informieren.
- Für Mängelansprüche gelten mindestens die gesetzlichen Verjährungsfristen. Für Bauwerke und entsprechende Werkleistungen gelten insbesondere die hierfür vorgesehenen gesetzlichen Fristen.
- Soweit der AG aufgrund von Mängeln einer vom AN ausgeführten Leistung berechtigten Mängelansprüchen seines Kunden ausgesetzt ist, werden AG und AN im rechtlich zulässigen Umfang darauf hinwirken, dass dem AG ein Regress gegen den für den Mangel verantwortlichen AN nicht allein aufgrund eines zeitlichen Auseinanderfallens der jeweiligen Vertragsketten abgeschnitten wird. Weitergehende projektbezogene Rückgriffsregelungen können im Einzelauftrag vereinbart werden.
§ 13 Haftung und Freistellung
- Der AN haftet nach den gesetzlichen Vorschriften für Schäden und Pflichtverletzungen, die er, seine gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter, Nachunternehmer oder sonstigen Erfüllungsgehilfen zu vertreten haben.
- Wird der AG von seinem Kunden oder einem sonstigen Dritten wegen eines Umstands in Anspruch genommen, den der AN nach diesem Vertrag zu vertreten hat, stellt der AN den AG im Umfang seiner Verantwortlichkeit von berechtigten Ansprüchen frei.
- Die Freistellung umfasst im Umfang der gesetzlichen Ersatzpflicht auch die zur sachgerechten Prüfung und Abwehr solcher Ansprüche erforderlichen angemessenen Kosten.
- Der AG wird den AN über entsprechende Ansprüche unverzüglich informieren und ihm, soweit dies zumutbar ist, Gelegenheit zur Untersuchung des Sachverhalts und Stellungnahme geben.
- Der AN ist insbesondere für von ihm zu vertretende Schäden an Gebäuden, Anlagen, Leitungen, Einrichtungen, Schlüsseln und sonstigem fremden Eigentum verantwortlich.
- Die Haftung nach zwingenden gesetzlichen Vorschriften bleibt unberührt.
§ 14 Betriebshaftpflichtversicherung
- Der AN hat während der Vertragsdurchführung eine seinem Tätigkeits- und Risikoprofil angemessene Betriebshaftpflichtversicherung zu unterhalten.
- Soweit im Einzelauftrag nichts anderes vereinbart ist, wird grundsätzlich eine Deckungssumme von mindestens 5.000.000 EUR je Schadensfall für Personen- und Sachschäden, angemessen maximiert je Versicherungsjahr, verlangt.
- Der Versicherungsschutz muss, soweit für die vom AN ausgeführten Tätigkeiten relevant und marktüblich versicherbar, insbesondere einschlägige Bearbeitungs-, Tätigkeits-, Leitungs-, Schlüssel-, Mietsach-, Umwelt- und durch eingesetzte Nachunternehmer verursachte Haftpflichtrisiken erfassen.
- Der AN hat dem AG vor erstmaliger Beauftragung und danach auf Verlangen einen aktuellen Versicherungsnachweis vorzulegen.
- Änderungen, Einschränkungen, Kündigung oder Wegfall des Versicherungsschutzes, die für die beauftragten Leistungen relevant sind, sind dem AG unverzüglich mitzuteilen.
- Der AG kann bei Projekten mit erhöhtem Schadenspotential vor Auftragserteilung einen höheren oder projektspezifischen Versicherungsschutz verlangen.
- Das Bestehen einer Versicherung begrenzt die gesetzliche oder vertraglich wirksam vereinbarte Haftung des AN nicht auf die Versicherungssumme.
§ 15 Gesetzliche, arbeits- und sozialrechtliche Pflichten
- Der AN gewährleistet die Einhaltung sämtlicher auf ihn und seine eingesetzten Arbeitnehmer anwendbaren arbeits-, sozialversicherungs-, aufenthalts-, arbeitserlaubnis-, arbeitsschutz- und tarifrechtlichen Vorschriften.
- Der AN verpflichtet sich insbesondere zur Einhaltung der jeweils geltenden Bestimmungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) und, soweit anwendbar, des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes (AEntG).
- Der AN zahlt die geschuldeten Sozialversicherungsbeiträge sowie Beiträge zu Berufsgenossenschaften und, soweit anwendbar, gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien ordnungsgemäß und fristgerecht.
- Der AN darf nur Personen einsetzen, deren Beschäftigung und Tätigkeit in Deutschland rechtlich zulässig ist.
- Der AN verpflichtet von ihm zulässigerweise eingesetzte Nachunternehmer entsprechend und hat deren Einhaltung in angemessenem Umfang zu überprüfen.
- Wird der AG aufgrund einer vom AN oder einem von ihm eingesetzten Nachunternehmer zu vertretenden Verletzung dieser Pflichten in Anspruch genommen, stellt der AN den AG im Umfang seiner Verantwortlichkeit von den hieraus resultierenden berechtigten Ansprüchen frei.
- Der AN hat dem AG auf berechtigtes Verlangen geeignete Nachweise über die Einhaltung der vorstehenden Verpflichtungen vorzulegen.
- Schwerwiegende oder wiederholte Verstöße können einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen.
§ 16 Nachweispflichten
- Der AN hat dem AG vor erstmaliger Beauftragung und anschließend auf Verlangen insbesondere folgende jeweils einschlägige Unterlagen vorzulegen:
- Gewerbeanmeldung,
- gegebenenfalls Eintragung in die Handwerksrolle,
- Freistellungsbescheinigung gemäß § 48b EStG,
- Betriebshaftpflichtnachweis,
- Nachweis der Mitgliedschaft in der zuständigen Berufsgenossenschaft,
- soweit sachlich erforderlich Unbedenklichkeitsbescheinigungen,
- gegebenenfalls Nachweise gegenüber SOKA-BAU,
- erforderliche Fach-, Sachkunde- und Zulassungsnachweise.
- Der AN ist dafür verantwortlich, dass erforderliche Nachweise während der Vertragsdauer gültig bleiben.
- Bei fehlenden oder abgelaufenen Nachweisen kann der AG, soweit dies unter Berücksichtigung der Bedeutung des Nachweises angemessen ist, die Beauftragung oder weitere Ausführung bis zur Vorlage aussetzen.
§ 17 Arbeitsschutz, Umwelt und Objektverhalten
- Der AN trägt für seinen Leistungsbereich die Verantwortung für die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs-, Sicherheits- und Umweltvorschriften.
- Baustellen und Arbeitsbereiche sind ordnungsgemäß abzusichern.
- Der AN hat Verschmutzungen und vermeidbare Beeinträchtigungen von Bewohnern, Mietern, Kunden und Nachbarn möglichst gering zu halten.
- Arbeitsbereiche sind nach Abschluss der Arbeiten besenrein bzw. entsprechend der vereinbarten Leistung zu hinterlassen.
- Abfälle und Gefahrstoffe sind entsprechend den gesetzlichen Vorgaben zu behandeln und zu entsorgen.
- Hausordnungen, Brandschutzordnungen, Sicherheits- und Zutrittsbestimmungen des jeweiligen Objekts sind einzuhalten, soweit sie dem AN bekannt gemacht wurden.
§ 18 Schlüssel, Zugangsmittel und Kundeneigentum
- Überlassene Schlüssel, Transponder, Zugangskarten, Codes, Unterlagen und sonstige Gegenstände sind sorgfältig zu verwahren und ausschließlich zur Vertragserfüllung zu verwenden.
- Eine Weitergabe an nicht autorisierte Personen ist untersagt.
- Verlust oder Beschädigung ist dem AG unverzüglich mitzuteilen.
- Nach Abschluss der Arbeiten oder auf Verlangen des AG sind sämtliche Zugangsmittel unverzüglich zurückzugeben.
- Der AN haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus Verlust oder missbräuchlicher Verwendung nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 19 Vertraulichkeit und Datenschutz
- Sämtliche nicht öffentlich bekannten Informationen über den AG, dessen Kunden, Objekte, Mieter, Preise, Projekte, Abläufe und Geschäftspartner sind vertraulich zu behandeln.
- Informationen dürfen ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Auftrags verwendet werden.
- Der AN hat seine Mitarbeiter und zulässigerweise eingesetzten Nachunternehmer entsprechend zu verpflichten.
- Personenbezogene Daten dürfen ausschließlich im Rahmen der geltenden Datenschutzbestimmungen verarbeitet werden.
- Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung fort, solange ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse besteht.
§ 20 Kundenkontakt, Werbung und Umgehungsverbot
- Der AN tritt beim Kunden ausschließlich im Rahmen der ihm übertragenen Leistung auf.
- Eigenwerbung, die Verteilung eigener Werbemittel sowie die aktive Bewerbung eigener Leistungen gegenüber dem Kunden im unmittelbaren Zusammenhang mit der Durchführung des Auftrags sind ohne vorherige Zustimmung des AG untersagt.
- Der AN darf ohne Zustimmung des AG keine Zusatzaufträge im Namen des AG vereinbaren.
- Dem AN ist es untersagt, den AG bei einem konkret durch den AG vermittelten oder beauftragten Projekt gezielt zu umgehen und die identische oder unmittelbar daraus hervorgehende Leistung unter Ausnutzung der durch den AG hergestellten Geschäftsbeziehung unmittelbar mit dem Kunden abzuwickeln.
- Eine darüber hinausgehende allgemeine Beschränkung der geschäftlichen Tätigkeit des AN oder bereits unabhängig vom AG bestehender Kundenbeziehungen ist damit nicht verbunden.
- Die Nutzung des Namens, der Marken oder Referenzen des AG zu Werbezwecken bedarf der vorherigen Zustimmung.
§ 21 Abtretung und Rückgriffsansprüche
- Der AN darf Forderungen gegen den AG nur unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen abtreten.
- Soweit ein vom AN eingesetzter Nachunternehmer für einen Mangel oder Schaden verantwortlich ist, hat der AN seine eigenen Ansprüche gegen diesen Nachunternehmer ordnungsgemäß zu verfolgen.
- Soweit dies zur Sicherung berechtigter Rückgriffsansprüche des AG erforderlich und rechtlich zulässig ist, hat der AN auf Verlangen des AG entsprechende Ansprüche gegen den verantwortlichen Nachunternehmer an den AG abzutreten, soweit dadurch keine Doppelbefriedigung eintritt.
- Die eigene Verantwortlichkeit des AN gegenüber dem AG wird durch eine solche Abtretung nicht berührt.
§ 22 Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung
- Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
- Der AG kann den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich kündigen.
- Ein wichtiger Grund kann insbesondere vorliegen bei:
- erheblichen oder wiederholten Qualitätsmängeln,
- schwerwiegenden oder wiederholten Terminverletzungen,
- unberechtigtem Einsatz nicht genehmigter Nachunternehmer,
- erheblichen Verstößen gegen Arbeitsschutz oder gesetzliche Beschäftigungsvorschriften,
- fehlendem erforderlichem Versicherungsschutz,
- Verlust zwingend erforderlicher gewerblicher oder fachlicher Zulassungen,
- schwerwiegenden Verstößen gegen Vertraulichkeits- oder Kundenschutzpflichten,
- endgültiger Leistungsverweigerung.
- Soweit der zugrunde liegende Kundenauftrag des AG entfällt, reduziert oder beendet wird, gelten hinsichtlich einer Beendigung des Nachunternehmerauftrags die gesetzlichen Kündigungsregelungen, soweit im Einzelauftrag keine wirksame abweichende Regelung vereinbart wurde.
- Nach Vertragsbeendigung sind sämtliche Unterlagen, Schlüssel, Zugangsmittel und sonstige Gegenstände des AG oder seines Kunden unverzüglich herauszugeben.
§ 23 Prüf- und Informationsrechte
- Der AG ist berechtigt, soweit ein berechtigtes projekt-, compliance- oder haftungsbezogenes Interesse besteht, die zur Überprüfung der Vertragserfüllung erforderlichen Nachweise einzusehen.
- Der AN hat auf Verlangen insbesondere Qualifikations-, Versicherungs-, Prüf-, Sicherheits- und sonstige projektbezogene Nachweise vorzulegen, soweit diese für die ausgeführte Leistung relevant sind.
- Gesetzliche Datenschutz- und Geheimhaltungspflichten des AN bleiben dabei unberührt.
§ 24 Rechtswahl und Gerichtsstand
- Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss zulässig ist.
- Ist der AN Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des AG.
- Der AG bleibt berechtigt, den AN auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
§ 25 Schlussbestimmungen
- Änderungen und Ergänzungen des jeweiligen Auftrags sollen aus Beweisgründen mindestens in Textform erfolgen, soweit gesetzlich keine strengere Form vorgeschrieben ist.
- Individuelle Vereinbarungen zwischen den Parteien haben Vorrang vor diesen AENB.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieser AENB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.
- An die Stelle unwirksamer Bestimmungen treten die gesetzlichen Vorschriften.
König Bauservice UG (haftungsbeschränkt)
handelnd im Geschäftsverkehr unter anderem unter der Marke „HandwerkHeld24“
Allgemeine Einkaufs- und Nachunternehmerbedingungen (AENB) · Stand: 17.08.2026